Jede Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg begründet, muss beim Bevölkerungsamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes angemeldet werden.
Die Ankunftserklärung entspricht der Eintragung in das Gemeindeverzeichnis natürlicher Personen.
Die Verfahren für die entsprechenden Erklärungen sind in dem abgeänderten Gesetzt vom 19. Juni 2013 über die Identifizierung von Personen festgelegt.
Jede Person, welche sich im Großherzogtum Luxembourg niederlässt oder in eine andere luxemburgische Gemeinde zieht, muss ihren Wohnsitz im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts anmelden. Dies ist unabhängig davon ob es sich um EU-Bürger oder um Drittstaatsangehörige handelt.
Es sei darauf hingewiesen, dass sich Drittstaatsangehörige innerhalb von drei Werktagen nach ihrer Ankunft im Großherzogtum registrieren müssen.
Für seine Einschreibung in das Gemeindeverzeichnis natürlicher Personen, muss der Betroffene folgende Unterlagen mitbringen:
- Einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- Kaufvertrag, Mietvertrag, Unterkunftsbescheinigung
- Drittstaatsangehörige müssen gegebenenfalls auch ein Einreisevisum, einen Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltskarte vorlegen, die von einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union ausgestellt und als solche behandelt wird;
- Wenn die betreffende Person noch nie im Großherzogtum Luxembourg registriert war, wird dringend empfohlen, Dokumente vorzulegen, die ihre familiäre Situation belegen (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunde der Kinder, Scheidungsurkunde, …).
Ausländer müssen auch die Formalitäten im Zusammenhang mit dem freien Personenverkehr und der Einwanderung erfüllen.
Betroffene Personen:
- Bürger der Europäischen Union und ähnlicher Länder (Meldebescheinigung),
- Drittstaatsangehörige (Aufenthaltserlaubnis),
- Drittstaatsangehörige, Familienmitglieder eines EU-Bürgers (Familienmitgliederkarte eines EU-Bürgers).