Der für die Mitgliedschaft zuständige Beamte muss die folgenden obligatorischen Daten in das Computersystem eingeben:
- den Vor- und Nachnamen des Kindes
- die Identifikationsnummer des Kindes
- Name und Vorname sowie nationale Kennung des gesetzlichen Vertreters
- die Identifikationsnummer des Partners des gesetzlichen Vertreters im Falle eines Patchworkhaushalts
- die Adresse des Kindes
- die Adresse des Antragstellers
- die Rechnungsanschrift für die Leistungen
- die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder im Haushalt des gesetzlichen Vertreters
- fakultativ: Angaben zur Einkommenssituation des gesetzlichen Vertreters
die vom gesetzlichen Vertreter gewählte Kommunikationssprache
Im Hinblick auf die Erstellung des Beitrittsvertrags ermächtigt der Antragsteller den Gemeindebeamten, die für die Bearbeitung seines Beitrittsantrags erforderlichen personenbezogenen Daten im Nationalregister der natürlichen Personen (RNPP) oder im Gemeinderegister der natürlichen Personen (RCPP) sowie in der Datenbank des Gemeinsamen Zentrums für soziale Sicherheit abzufragen.
Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, die zum Haushalt gehören
Die CSA-Gebühren werden nach der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder und Jugendlichen berechnet, die zum Haushalt des gesetzlichen Vertreters gehören.
In einer Patchworkfamilie werden alle kindergeldberechtigten Kinder und Jugendlichen, die im Haushalt leben, berücksichtigt.
Bei der Unterbringung eines Kindes in einer Pflegefamilie werden das aufgenommene Kind und die kindergeldberechtigten eigenen Kinder der Pflegefamilie bei der Berechnung der CSA berücksichtigt.
Die Anzahl der Kinder, für die Kindergeld bezogen wird, wird durch die von der Kinderzukunftskasse ausgestellte Zahlungsbescheinigung belegt.
Das Haushaltseinkommen
Das Haushaltseinkommen ist erforderlich, falls die Eltern eine zusätzliche Ermäßigung im Rahmen des CSA in Anspruch nehmen möchten.
Wenn die Eltern keine Angaben zu ihrem Einkommen machen möchten, werden die in der letzten Kategorie der Elternbeitragstabelle "ohne Angabe des Einkommens" vorgesehenen Beträge angewendet.
Die CSA-Regelung unterscheidet bei der Berücksichtigung des Haushaltseinkommens nicht mehr zwischen verheirateten, verpartnerten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren.