Nach dem Tod eines Menschen stellt der Arzt ein Dokument (Totenschein) aus, das die Todesursache festhält und das weder von den Angehörigen des Verstorbenen noch von dem Gemeindebeamten, der die Sterbeurkunde ausstellt, geöffnet werden darf.
Todesfall
Erklärung eines Todesfalls
Zu befolgende Schritte für die Anzeige eines Sterbefalls
Grundsätzlich muss ein Todesfall innerhalb von 24 Stunden beim Standesamt der Gemeinde, in der die Person verstorben ist, gemeldet werden, d. h.
- wenn eine Person auf dem Gebiet der Gemeinde Weiswampach verstorben ist, erfolgt die Erklärung beim Standesbeamten der Gemeindeverwaltung Weiswampach
- im Falle eines Todes auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde erfolgt die Erklärung beim Standesbeamten der betreffenden Gemeinde.
Die Todeserklärung kann abgegeben werden
- entweder durch den Bestattungsunternehmer, den die Familie kontaktiert hat
- oder von einem nahen Verwandten des Verstorbenen oder einer anderen Person.
Die Person, die die Erklärung beim Standesamt abgibt, muss Folgendes vorlegen
- ein ärztliches Attest, das den Tod sowie die Todesursache bescheinigt
- das Familienbuch des Verstorbenen, wenn möglich, oder falls nicht vorhanden, alle Ausweispapiere und Dokumente des Verstorbenen (Heirats- oder Geburtsurkunde, Ausweispapiere)
- im Falle einer Einäscherung die ärztliche Bescheinigung, dass es keine Anzeichen oder Hinweise auf einen gewaltsamen Tod gibt, sowie eine ärztliche Bescheinigung, dass die verstorbene Person keinen Herzschrittmacher hatte.
Vorbereitung der Beerdigung
Eine Beerdigung oder Beisetzung der Asche ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Standesbeamten möglich. Es können verschiedene Situationen eintreten:
- im Falle eines Todesfalls auf dem Gebiet der Gemeinde Weiswampach kann die Genehmigung zum Zeitpunkt der Todeserklärung beantragt werden
- bei einem Todesfall auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde wird die Genehmigung gemäß der Transportgenehmigung ausgestellt, die von der Gemeinde ausgestellt wurde, in der der Todesfall eingetreten ist
- im Falle eines Todes im Ausland wird die Genehmigung auf der Grundlage der dem Standesbeamten erteilten amtlichen Auskünfte ausgestellt, wenn er diese für ausreichend hält.
Die Einäscherung einer im Großherzogtum Luxemburg verstorbenen Person darf nur mit Genehmigung des Standesbeamten des Sterbeortes erfolgen. Diese Genehmigung wird erteilt auf der Grundlage
- einer Urkunde, in der der Wille des Verstorbenen zum Ausdruck kommt, eingeäschert zu werden, oder aufgrund der Erklärung des nächsten Familienmitglieds des Verstorbenen
- ein ärztliches Attest, in dem bestätigt wird, dass es keine Anzeichen oder Hinweise auf einen gewaltsamen Tod gibt
- eine Bescheinigung über einen Herzschrittmacher (für das Krematorium)