Gemäß Artikel 37, Absatz 6 des geänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 über die kommunale Raumordnung und Stadtentwicklung ist die Gemeindeverwaltung verpflichtet, eine Information zu jeder erteilten Baugenehmigung zu veröffentlichen.
Die folgende Liste listet alle erteilten Baugenehmigungen, deren Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln vor den Verwaltungsgerichten noch nicht abgelaufen ist.