Der Bürgermeister wird vom Großherzog ernannt und aus den gewählten Vertretern des Gemeinderats ausgewählt. Er hat zahlreiche Befugnisse, sowohl auf der Ebene des allgemeinen Interesse als auch auf der Ebene des kommunalen Interesse. So führt er den Vorsitz im Gemeinderat und im Schöffenkollegium, ist Chef der Gemeindeverwaltung und die Behörde, die in erster Linie dafür zuständig ist, in seiner Gemeinde die von den übergeordneten Behörden erlassenen Normen umzusetzen.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters werden seine Aufgaben von einem anderen Schöffen wahrgenommen, der vom Bürgermeister beauftragt wird.
Der Bürgermeister übt auch die Funktionen des Standesbeamten aus, d. h. er ist für das Schreiben und Führen von Personenstandsurkunden verantwortlich, insbesondere Heirats-, Geburts- und Sterbeurkunden sowie Urkunden über das Einbürgerungsrecht.